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Förderverein Max und Moritz - Eltern für unsere Kinder e.V." zur Förderung der Kindertagesstätte Keplerstraße 1 98693 Ilmenau (beschlossen zur Gründungsmitgliederversammlung am 27. März 2006) (geändert zur 2. Mitgliederversammlung am 02. August 2006) (Vereinsnamensänderung zur 3. Mitgliederversammlung am 19.09.2006) § 1 Name, Sitz, Eintragung und Vereinsjahr (1)Der Förderverein führt den Namen Förderverein Max und Moritz - Eltern für unsere Kinder e.V.". (2)Sitz des Vereins ist die Keplerstraße 1, 98693 Ilmenau. (3)Der Verein soll beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden. (4)Für alle sich aus der Satzung und der Mitgliedschaft ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Vereins für alle Beteiligten Gerichtsstand. (5)Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck, Ziele und Aufgaben (1)Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Erhalts der Kindertagesstätte Keplerstraße 1 in Ilmenau. Die Kindertagesstätte ergänzt und unterstützt mit ihren spezifischen Möglichkeiten die Erziehung und Bildung der Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr. Sie hat einen eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag und fördert so die Gesamtentwicklung der Kinder, erleichtert das Hineinwachsen in die Gesellschaft und den Übergang zur Schule. Die Kindertagesstätte soll weiter von pädagogischen Fachkräften geleitet und geführt werden. (2)Der Verein unterstützt die Kindertagesstätte bei ihren Aufgaben und sorgt für den ständigen Kontakt zwischen Eltern und Erziehern. § 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung (1)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3)Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten aus Mitteln des Vereins keine Zuwendungen, außer einer kostendeckenden Aufwandsentschädigung nach Beschluss des Vorstandes. (4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1)Mitglied des Vereins darf jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, juristische Personen ist und die Satzung des Vereins anerkennt. (2)Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich und unbegrenzt. (3)Jedes Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. (4)Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. (5)Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. (6)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. (7)Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag des Vorstandes bei erheblicher Schädigung des Vereins durch ein Mitglied oder bei Nichteinhaltung der Satzung. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung eingelegt werden. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig. (8)Der Austritt ist dem Verein schriftlich zum 30.06. oder 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres mitzuteilen. (9)Der Verein hat das Recht, bei einer endenden Mitgliedschaft alle offen stehenden Forderungen geltend zu machen. (10)Der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 12 EUR pro Kalenderjahr ist bis zum 31.03. zu überweisen, bar zu zahlen oder per Einzugsermächtigung zu entrichten. (11)Ehrenmitgliedschaft: Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keine Beiträge. § 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 6 Mitgliederversammlung (1)Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Sie ist jährlich einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen. (2)Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuladen, falls der Vorstand oder mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung verlangen. (3)Der Mitgliederversammlung obliegen: -die Wahl des Vorstandes, -Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, -die Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastung des Vorstandes, -Entscheidungen über den Einspruch von Mitgliedern gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes, -die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. (4)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. (5)Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (6)Über die Beratungen der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, einen Protokollführer einzusetzen. (7)Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Investitionen ab 500 EUR. § 7 Vorstand (1)Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter und einem Schatzmeister. Weitere Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. (2)Die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen (Vorsitzender, weitere Mitglieder des Vorstandes) von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. (3)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (4)Der Vereinsvorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder vor Beendigung der Wahlperiode bei schwerwiegenden Gründen (z.B. Verletzung der Satzung und Missachtung des Vereinszwecks) nach vorherig zugesprochenem Erklärungsrecht des Auszuschließenden mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder abberufen. Der Ausschluss aus dem Vereinsvorstand ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Mitgliederversammlung kann danach gegebenenfalls mit Zweidrittelmehrheit Ersatz- und Ergänzungswahlen des Vorstandes für den Rest der Wahlperiode vornehmen. (5)Der Vorstand führt den Verein und verwaltet das Vermögen. (6)Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens einmal im Quartal. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche. (7)Der Vorsitzende kann Aufgaben der internen Geschäftsführung anderen Personen übertragen (Berufung eines Geschäftsführers). Vor der Berufung sind darüber der Vorstand und die Mitgliederversammlung zu informieren und anzuhören. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil. (8)Über die Sitzungen des Vorstandes, insbesondere die Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen. § 8 Vertretung Der Vorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt. § 9 Finanzierung Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Einnahmen. § 10 Rechenschaftslegung und Revision (1)Der Vorstand hat zu Beratung der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht über das vergangene Vereinsjahr vorzulegen. (2)Die Mitgliederversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes. (3)Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren (Kassenprüfer), die der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht erstatten. § 11 Änderung der Satzung und Auflösung (1)Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins bedarf es eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung. (2)Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Einwilligung des Finanzamtes an einen gemeinnützigen Verein. Die Mitgliederversammlung hat hierüber mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung einen Beschluss zu fassen. § 12 Gleichstellungsbestimmungen Die Sprachregelungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||